AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Veranstaltungstechnik und Videoaufzeichnungen

(1) Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Unterzeichnen des Vertages, spätestens jedoch mit Entgegennahme/Lieferung des Materials oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Haftung

Ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme, haftet der Mieter in vollem Umfang. Ist Aufgund Abbau und Transport,  Bestandteil des Vertrages, haftet der Mieter von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlich entstehenden Wiederbeschaffungskosten; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.

(3) Versicherung

Zur Minderung des Risikos aus Punkt 2 (Haftung) empfiehlt sich der Abschluss einer geeigneten Versicherung, die aber extra bei Vertragsabschluss zu vereinbaren ist.

(4) PERSONAL/SICHERHEIT

Wenn Starclub1.at durch einen Techniker die Veranstaltung abwickelt, hat der Mieter 6 Stunden vor Spielbeginn und 1h nach Ende der Show mindestens 1 nicht alkoholisierte oder im Bewusstsein beeinträchtigte Person, für Auf- u. Abbau zur Verfügung zu stellen. Sollte dieser Punkt vom Mieter nicht erfüllt werden, werden 50% Aufschlag auf das vereinbarte Endgeld fällig. Der Mieter hat durch bereitgestelltes Sicherheitspersonal dafür Sorge zu tragen, dass alkoholisierte, oder randalierende Personen von technischen Geräten des Vermieters fernzuhalten sind. Im Schadensfall haftet der Mieter für Unfall, Diebstahl, Feuer oder Elementarschäden am Material des Vermieters.

(5) Weitervermietung

Eine Weitergabe des entliehenen Materials ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter bleibt unabhängig von einer evtl. Weitergabe alleinverantwortlich für das entliehene Material. Der Mieter ist Verpflichtet, dem Vermieter jeden Standort und Änderung des Standortes unbedingt anzuzeigen.

(6) Zahlung

Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

(7) Rücktritt

Im Falle des Rücktritts durch den Mieter entstehen die folgenden Stornokosten:

bis 90 Tage vor Aufbaubeginn 30% der Vertragssumme

bis 30 Tage vor Aufbaubeginn 50% der Vertragssumme

bis 10 Tage vor Aufbaubeginn 75% der Vertragssumme danach ist die volle Vertragssumme fällig abzüglich nachweislich ersparter Kosten.

(8) Miete

(-) Mietdauer

Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Mietverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind in jedem Falle von diesem einzuholen. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere beim Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zur Art der Veranstaltung, zur Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

(-) Überschreitung der Mietdauer

Bei verspäteter Rückgabe des entliehenen Materials ist der Vermieter berechtigt, je angefangene 24h einen weiteren Tagessatz zu berechnen. Für Schäden, die dem Vermieter aus einer verspäteten Rückgabe des entliehenen Materials entstehen, haftet der Mieter.

(-) Langzeitvermietung

Ist der Mietzeitraum 21 Tage oder länger, hat der Mieter die Kosten für Serviceintervalle und Verbrauchs-/Verschleißmaterialien zu tragen. Die Einhaltung von Serviceintervallen obliegt dem Mieter.

(9) Besondere Obliegenheiten des Mieters

(-). Sturm/Wind/Bühne

Der Mieter sorgt während der Mietdauer der Geräte für die Sturm- und Windsicherung, die den geltenden Behördenvorschriften entsprechen. Sollte die bereitgestellte Bühne einsturzgefährdet, oder nicht abgesichert sein, und Personen zu Schaden kommen können, kann Starclub1.at den Aufbau und somit die Veranstaltung abbrechen.

(-). Behörden

Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.

(-). Strom

Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister der nach den geltenden ÖVE/ÖNORM Bestimmungen vorzugehen hat. Sollten Geräte des Vermieters durch unsachgemäße Stromanschlüsse (falsche Polung, oder kein Nullleiter) zu Schaden kommen, tritt Punkt 3, Haftung in Kraft.

(10)Technik

Der Mieter ist verpflichtet, das entliehene Material schonend und gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Insbesondere ist

(a) bei Verstärkern, Dimmern ist die Frischluftzufuhr sicherzustellen

(b) bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen sind die nötigen Sicherheitsabstände zu brennbarem Material einzuhalten

(c) das Eindringen von Flüssigkeit (Regen, Kondenswasser vom Zelt) in das entliehene Material zu verhindern

(d) das Einhalten und korrekte Bedienen von Veranstaltungstechnik Folge zu Leisten

(e) darauf zu achten, dass vor/während und nach der Veranstaltung die Veranstaltungstechnik nur durch Personen zu bedienen ist, die von Starclub1.at eingewiesen wurden.

(f) es ist der Person von Starclub1.at Folge zu leisten.

(g) bei Freiluftkonzerten hat der Mieter für eine wasserundurchlässige, wetterfeste Bühne zu sorgen. Sollten Geräte von Starclub1.at dadurch zu Schaden kommen, kann Starclub1.at die Veranstaltung abbrechen, und eine Bruttogage von 50% des vereinbarten Wertes ist sofort auszubezahlen. (h) Der FOH-Bericht ist ebenfalls wasser- und wetterfest zu gestalten.

(11) Zahlungsverzug

Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.

(12) Änderungen

Vertragsänderungen jedweder Art bedürfen der Schriftform.

(13) Ersatz

Sollte dem Vermieter durch nicht vorhersehbare Ereignisse die Erbringung seiner Leistung unmöglich sein, so verpflichtet sich dieser, eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen.

(14) Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Oberwart. Es ist ausnahmslos österreichisches Recht anzuwenden.

(15) Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingung nicht gültig sein, oder der rechtlichen Wirksamkeit entbehren, so bleibt die Wirksamkeit des Restvertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der ungültigen Regelung tritt die von den Vertragspartnern als gewollt angenommene Regelung.

(16)Lizenzen

Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzanprüchen der Lizenzinhaber frei.

(17) Bildrechte

Bei  Veranstaltugen sind die Besucher daraufhinzuweisen, dass sie

möglicherweise öffentlich im TV oder in Filmen im Internet vorgeführt werden,

und Ausschnitte, oder die ganze  Veranstaltung mit Videokameras aufgenommen werden. Der Produzent hat das Recht das Bewegtmaterial uneingeschränkt zeitlich, sachlich und territorial zu nutzen, und  erlaubt sich auch Dritten Werknutzungsbewillugungen einzuräumen.

Bei weiteren Fragen zu den AGBs oder zu unserer Geschäftstätigkeit kontaktieren Sie uns bitte unter Tel.: +43 664 11 44 104